Satzung

 

 

Verein Freie Kunstanstalt e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr  

 

  1. Der Verein führt den Namen “Freie Kunstanstalt e.V. und ist beim Vereinsregister Augsburg unter der Nr. VR 202573 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86911 Dießen am Ammersee / Bayern

  3. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein Freie Kunstanstalt wurde gegründet mit dem Ziel

    a) kulturelle Vielfalt zu fördern
    b) den erweiterten, ganzheitlichen Begriff von Kunst und Kultur umzusetzen
    c) Räume für Selbstinitiative, Partizipation und Selbstbestimmung zu schaffen
    d) der Schaffung einer inklusiven, integrativen Begegnungsstätte im Kontext sozialer Verantwortung

 

Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. a. wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Konzeption und Durchführung von kulturellen Projekten, die beispielhaft die Bedeutung der Soziokultur für die Kulturentwicklung in Dießen verstärken und eine breite kulturelle Bildung ermöglichen. Dies können z.B. Ausstellungen, Workshops, Arbeitsgemeinschaften, Weiterbildungskursen, Konzerten, Theater, Kunstausstellungen sein. Hierdurch entsteht eine Plattform für den lebendigen und kreativen Austausch zwischen Kulturschaffenden und beispielsweise Künstler*innen, Musikern*innen, Maler*innen, Fotograph*innen oder Literat*innen und Interessierten.

 

  • Förderung und Koordination der kulturellen Zusammenarbeit auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, der gegenseitigen Unterstützung und des Erfahrungsaustausches untereinander. Hierzu gehören unter anderem die Durchführung von Treffen zum Informationsaustausch, Beratungen, Podiumsdiskussionen, Ausstellungen, künstlerische Projekte und Gastveranstaltungen von Dritten. Der Vereinsort wird regelmäßig geöffnet sein, um verschiedene Arten von Kunst und Kultur für Besucher*innen zugänglich zu machen

 

  • Diese Aktivitäten sind örtlich nicht gebunden und richten sich in ihrer Vermittlung an eine breite Öffentlichkeit

 

Der Satzungszweck gemäß Absatz 2. 1 lit. b wird verwirklicht insbesondere durch:


  • Durchführung von modellhaften Vorhaben, die Impulse geben für die Entwicklung soziokultureller Konzepte im Bildungs- und Sozialbereich und/oder eine Reaktion auf aktuelle soziale und gesellschaftliche Problemlagen darstellen.

  • Förderung von Initiativen zur Schaffung von langfristig stabilen Strukturen in der Kulturarbeit durch Beratung, Qualifizierung, Dokumentation und Vernetzung.

  • Entwicklung eines Angebots zur kulturellen und Generationen verbindenden Bildung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen durch Vermittlung und Aneignung kultureller und künstlerischer Ausdrucksformen und Ermutigung und Befähigung zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.

 

Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. c. wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Einrichtung von Werkstätten und Beschaffung von benötigtem Material und Werkzeug

  • Die Werkstätten, Arbeitsräume oder Veranstaltungsstätte sollen für Vereinsmitglieder und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. d. wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Die Förderung der Soziokultur soll der Entfaltung der ästhetischen, kommunikativen und sozialen Bedürfnisse und Fähigkeiten aller Bürger*innen dienen. Sie leistet damit einen Beitrag zur Erhaltung und Weiterentwicklung der demokratischen Kultur.

  • Der Freie Kunstanstalt e.V. versteht sich darüber hinaus als Plattform und Begegnungsort für Diskurse und Aktionen zu Ortsentwicklung, Kunst & Kultur und Gesellschaft.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter sowie Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern und Dritten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ( Ehrenamtspauschale ) nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand

 

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)
    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Anfertigung des Jahresberichts und die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    d) die Buchführung;
    e) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein;
    f) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

  2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2.Vorsitzende/n, dem/der 3. Vorsitzende/n, dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in

  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n und dem/der 2. Vorsitzende/n. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden ( elektronisch, oder bei Bedarf per Post). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung die des/ 2.Vorsitzende/n oder 3. Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch die Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im übrigen gelten dieselben Regelungen. Ein Vorstandsbeschluß kann in Textform gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführenden sowie von/ 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/n 2. Oder 3. Vorsitzenden zu unterschreiben.

  7. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstandes von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung diskutiert und entscheidet alle Fragen, die den Verein betreffen. Sie ist insbesondere zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

    a)
    Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
    b) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Beschluß der Beitragsordnung

  2. Es wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich (elektronisch, oder bei Bedarf postalisch)zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen. Eine ordentliche  Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.

  5. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlußfähig.  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluß zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung  aller Vereinsmitglieder erforderlich.

  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

  8. Der Einsatz von elektronischen Kommunikationsmittel ist erlaubt.

 

§ 7 – Rechnungsprüfung

 

Die  Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer. Diese dürfen kein Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Rechnungsprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Rechnungsprüfer  erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte/Buchführung die  Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Rechnungsprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Rechnungsprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft   

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

    b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

    Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen der Freien Kunstanstalt e. V. teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren/seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und das Wirken des Vereins durch Mitarbeit zu unterstützen.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die „Grundsätze für das Vereinsleben Freie Kunstanstalt e.V.” mit einer Unterschrift anzuerkennen und diese im Vereinsleben umzusetzen.

 

§ 11 Mitgliedsbeiträge


  1. Die Höhe sowie Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf und auf Antrag vergünstigte Mitgliedsbeiträge zu bewilligen. 

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Dießen e.V. 86911 Dießen am Ammersee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende  je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden sein. Das Vermögen darf dem Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der letzten Mitgliederversammlung und erst nach der Einwilligung des Finanzamtes nach § 12 übertragen werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.04.2023 und nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

  

Dießen, 30.04.2023