Satzung
Verein Freie Kunstanstalt e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
1.Der Verein Freie Kunstanstalt wurde gegründet mit dem Ziel
a. kulturelle Vielfalt zu fördern
b. den erweiterten, ganzheitlichen Begriff von Kunst und Kultur umzusetzen
c. Räume für Selbstinitiative, Partizipation und Selbstbestimmung zu schaffen
d. der Schaffung einer inklusiven, integrativen Begegnungsstätte im Kontext sozialer Verantwortung
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. a. wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2. 1 lit. b wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. c. wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. d. wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Anfertigung des Jahresberichts und die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
d. die Buchführung;
e. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und Fördermitglieder sowie den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein;
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2.Vorsitzende/n, dem/der 3. Vorsitzende/n, dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n und dem/der 2. Vorsitzende/n.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung die des/ 2. Vorsitzende/n oder 3. Vorsitzende/n.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Protokoll Führenden sowie von/m 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von der/n 2. Oder 3, Vorsitzende/n zu unterschreiben.
7. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Mitgliederversammlung
a. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes;
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Aktive und Fördermitglieder.
2. Es wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich (elektronisch, oder bei Bedarf postalisch)zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
geladen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluß zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Der Einsatz von elektronischer Kommunikationsmittel ist erlaubt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1.Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3.Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf und auf Antrag vergünstigte Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit Beschluss der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 02.11.2021 und nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Dießen, 02.11.2021
Beitragsordnung
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und den Fälligkeitszeitpunkt.
§ 3 Beiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 60,-- Ermäßigter Mitgliedsbeitrag ( auf Antrag )
Euro 35,-- (für Bafög-EmpfängerInnen, Sozialhilfe-empfängerInnen u.ä.)
(2) Die festgesetzten Beiträge werden zum 01. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
(3) Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
(4) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen,
(5) Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE31ZZZ00002484939 und der Mandatsreferenznummer jährlich zum 31.03. ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Mitgliedsbeitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(7) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50 % des Beitragssatzes.
Stand: April 2023