Freie Kunstanstalt e.V.
Stefanie Sanktjohanser
Marktplatz 4
86911 Dießen am Ammersee
Amtsgericht VR 202573
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Freie Kunstanstalt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 86911 Dießen am Ammersee / Bayern
3. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein Freie Kunstanstalt wurde gegründet mit dem Ziel
a.) kulturelle Vielfalt zu fördern
b.) den erweiterten, ganzheitlichen Begriff von Kunst und Kultur umzusetzen
c.) Räume für Selbstinitiative, Partizipation und Selbstbestimmung zu schaffen
d.) der Schaffung einer inklusiven, integrativen Begegnungsstätte im Kontext sozialer Verantwortung
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. a. wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2. 1 lit. b wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. c. wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Satzungszweck gemäß Absatz 2.1 lit. d. wird verwirklicht insbesondere durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Wir möchten dementsprechend einen Mehrwert für die direkte Umgebung, die Region und für ein gesellschaftliches Miteinander generieren.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b.) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Anfertigung des Jahresberichts und die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
d.) die Buchführung;
e.) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und Fördermitglieder sowie den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein;
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2.Vorsitzende/n, dem/der 3. Vorsitzende/n, dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n und dem/der 2. Vorsitzende/n.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die 1. und 2. Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung die des/ 2. Vorsitzende/n oder 3. Vorsitzende/n.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von den Protokoll Führenden sowie von/m 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von der/n 2. Oder 3, Vorsitzende/n zu unterschreiben.
7. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a.) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
b.) die Auflösung des Vereins,
c.) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d.) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes;
e.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Aktive und Fördermitglieder.
2. Es wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich (elektronisch, oder bei Bedarf postalisch)zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
geladen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluß zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
8. Der Einsatz von elektronischer Kommunikationsmittel ist erlaubt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist sowohl als aktives als auch Förder Mitglied möglich. Aktive Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift enthalten. Änderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
2. Aktive und Förder Mitglieder entrichten Jahresbeiträge im Voraus, bei Eintritt im laufenden Jahr anteilig vorschüssig.
3. Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt in der Regel im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es gelten die Regelungen der jeweils gültigen Beitragsordnung.
4. Fördermitglieder( Freunde des Vereins) sind Mitglieder, die den Verein und den Vereinszweck gemäß §2 unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch die Zahlung eines Jahresbeitrags und die Hinterlassung von Namen, Geburtsdatum und E-Mail Adresse erworben werden. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch zum Ende eines jeden Jahres wenn kein Beitrag gezahlt wird. Die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.
5. Fördermitglieder werden nicht explizit zu Mitgliederversammlungen eingeladen, sie haben zudem kein Rede- und Stimmrecht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b. mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen in der graphischen Kunstanstalt teilzunehmen. Aktive Mitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben kein Rede- und Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in den Kräften steht, die Veranstaltungen und das Wirken des Vereins durch Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet die „Grundsätze für das Vereinsleben Freie Kunstanstalt e.V.” mit einer Unterschrift anzuerkennen und diese im Vereinsleben umzusetzen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf und auf Antrag vergünstigte Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Dießen e.V. 86911 Dießen am Ammersee, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden sein. Das Vermögen darf dem Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der letzten Mitgliederversammlung und erst nach der Einwilligung des Finanzamtes nach § 11 übertragen werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit Beschluss der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 02.11.2021 und nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Dießen, 02.11.2021